Indigene Völker schlagen sich durch den Dschungel der Bestimmungen und Verhandlungen der Konvention über die biologische Vielfalt
Die Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) stellt eines der wichtigsten und umfassendsten Instrumente dar, die auf dem Umweltgipfel in Rio de Janeiro 1992 verabschiedet wurden. Die Bestimmungen und der Prozess der Umsetzung dieser Konvention sind für indigene Völker von weitreichender Bedeutung und ihre effektive Teilnahme an diesem Prozess ist deshalb eine Notwendigkeit. Aus der Sicht indigener Völker, stellt die Anerkennung der essentiellen Bedeutung ihres traditionellen Wissens (TK = Traditional Knowledge), ihrer Innovationen und Praktiken, die im Artikel 8(j) der Konvention verankert ist, einer der wichtigsten Aspekte der Konvention dar.
Anfang Dezember 2003 tagte in Montreal die Arbeitsgruppe zu Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechter Vorteilsaufteilung (im Englischen Access and Benefit-Sharing- kurz ABS) (01. - 05. Dezember 2003), gefolgt von der Sitzung der Arbeitsgruppe zu Artikel 8(j) und verwandten Bestimmungen (08. - 12. Dezember 2003). An beiden Arbeitsgruppensitzungen nahmen VertreterInnen indigener Völker teil, die sich seit 1996 im Rahmen des Internationalen Indigenen Forums zu Biodiversität (IIFB) zusammengeschlossen haben; einem offenen Diskussionsforum, das dem Austausch und der Abstimmung gemeinsamer Strategien und Positionen dient.
Die erste Sitzung der Arbeitsgruppe zu ABS tagte im Oktober 2001 in Bonn. Hierbei fungierte das INFOE, gemeinsam mit dem Klima-Bündnis, als logistischer Organisator des Vorbereitungstreffens des IIFB und der Teilnahme indigener VertreterInnen an der offiziellen Sitzung. Wesentliches Ergebnis der Bonner Sitzung war die Ausarbeitung der "Bonner Richtlinien" oder "Bonn Guidelines", die auf der Grundlage des Artikel 15 der Konvention den Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus dem Nutzen dieser Ressourcen ergeben, regeln, bzw. als Rahmen für die Entwicklung nationaler Gesetzgebung zu ABS dienen sollen.
Die Bonn Guidelines, die während der sechsten Vertragsstaatenkonferenz der Konvention im April 2002 in Den Haag verabschiedet wurden, sind allerdings unverbindliche Regeln, die sich auf den Zugangsaspekt konzentrieren und dabei den Aspekt der Vorteilsaufteilung vernachlässigen. D.h., sie konzentrieren sich auf Bestimmungen, die letztendlich den Zugang zu genetischen Ressourcen erleichtern sollen und spielen damit eher den Interessen der Nutzerländern (user countries) von genetischen Ressourcen (vorwiegend Länder des Nordens) in die Hände, während sie auf der anderen Seite die Interessen und Rechte der Länder, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen (provider countries) vernachlässigen. Dies haben Länder mit einem hohen Maß an Artenvielfalt bald erkannt und sich deshalb in der Gruppe der Megadiversen Länder Ende 2001/Anfang 2002 zusammengeschlossen. Dazu gehören Länder wie Brasilien, China, Costa Rica, Kolumbien, Ekuador, Indien, Indonesien, Kenia, Mexiko, Peru, Süd-Afrika und Venezuela. Die Gruppe der megadiversen Länder hat daraufhin einen Beschluss auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung (WSSD Sept. 2002, Johannesburg) erwirkt, der dazu auffordert, "ein internationales Regime zum Benefit-Sharing unter dem Dach der CBD auszuarbeiten". (FUE Rundbrief 4/2003, S. 5).
Zentraler Punkt der Tagungsordnung der ABS-Sitzung in Montreal war denn auch die Klärung der Art, des Umfangs, der Elemente und der Modalitäten eines solchen Regimes. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wies wiederholt und ausdrücklich daraufhin, dass es nicht Aufgabe der aktuellen Sitzung der Arbeitsgruppe sei, ein solches Regime zu verhandeln, sondern lediglich den Rahmen dafür abzustecken. Weitere und konkretere Verhandlungen müssten erst von der siebten Vertragsstaatenkonferenz im Februar 2004 in Kuala Lumpur, Malaysia, abgesprochen und in Auftrag gegeben werden. Dennoch gab es einige Verwirrung diesbezüglich und manche Regierungsvertreter schienen ihren Ausführungen zufolge zu glauben, dass es nun bereits um die konkrete Verhandlung eines internationalen Regimes ginge.
Die Erfahrungen der Vertreter der Vertragsstaaten in bezug auf die Umsetzung der Bonner Richtlinien und ihre Positionen bzgl. eines eventuellen internationalen Regimes wurden unter Punkt 3 der Agenda am Montag (1.12) im Plenum eingeholt und dann in der Unterarbeitsgruppe I weiter diskutiert. Hierbei zeichnete sich eine Reserviertheit gegenüber Verhandlungen über ein - verbindliches - internationales Regime zu ABS auf Seiten der Länder des Nordens/Industriestaaten (Australien, England, EU, Japan, Kanada, Norwegen, Schweden, Schweiz) ab, die in einem solchen Regime die Gefahr sehen, den Zugang zu genetischen Ressourcen unnötig zu erschweren, was Forschung und Industrie abschrecken könnte und somit für alle Beteiligten (Nutzer-, und "Lieferanten"-Länder) wirtschaftlich unrentabel wäre. Diese Meinung wurde vom Industriesektor unterstützt (Dupont).
Die Bedeutung der Bonner Richtlinien und der Bedarf, mehr Zeit für deren effektive Umsetzung und die Untersuchung bereits bestehender und/oder zu entwickelnder nationaler Gesetzgebung zu ABS einzuräumen, sowie Konsultationen mit relevanten "stakeholders" (Interessensträger) durchzuführen, wurden von diesen Ländern ausdrücklich hervorgehoben und als Argumente gegen eine allzu schnelle Verhandlung eines internationalen Regimes eingebracht. In diesem Zusammenhang wiesen einige Regierungsvertreter (England, Japan, Schweden) auf die Unkenntnis von Industrie, Botanikern und Forschern bzgl. der Bonner Richtlinien und dem daraus resultierenden Bedarf an nationaler Informations-, capacity-building- und Aufklärungsarbeit hin.
Auf der anderen Seite, machten Länder wie Brasilien auf die Schwächen der Bonner Richtlinien aufmerksam, die in Ländern, in denen bereits eine nationale Gesetzgebung zu ABS existiert, nur von begrenztem Nutzen sind. Die meisten Vertreter der megadiversen Länder, sowie die Gruppe der afrikanischen Länder haben sich deutlich für ein verbindliches internationales Regime ausgesprochen, da sie darin die Chance sehen, ihre Interessen und Rechte als Länder, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen - und insbesondere als "Ursprungs"-Länder genetischer Ressourcen - geltend zu machen, die durch die Bonner Richtlinien nicht gesichert sind. Sie heben dabei die nationale Souveränität über genetische Ressourcen und die Abstimmung eines solchen Regimes mit der nationalen Gesetzgebung hervor und fordern die Entwicklung eines internationalen Zertifikats über die Herkunft einer Ressource, zu der auf der Basis der vorherigen und informierten Zustimmung (PIC = prior informed consent) des "Lieferanten"-Landes Zugang gewährt wurde. Des weiteren soll ein internationales Regime auch Überwachungsmechanismen, Streitschlichtungsverfahren, klare Vorgaben für die gerechte Aufteilung und die Art der Vorteile, die aus dem Nutzen einer genetischen Ressource entstehen könnten, und den Schutz der Rechte indigener und lokaler Gemeinschaften über ihr traditionelles Wissen beinhalten.
Hiermit sprechen die Vertreter der megadiversen Länder auch einige der Forderungen der indigenen Vertreter bzw. des IIFB an. Das IIFB wies auf die Schwächen der Bonner Richtlinien hin und dass ein internationales Regime diese Schwächen in betracht ziehen und eine Verbesserung darstellen muss. Die wesentlichen Forderungen des IIFB in bezug auf ein internationales Regime sind die Anerkennung indigener Völker als Träger von Rechten über ihr traditionelles Wissen, die Artenvielfalt in ihren Gebieten und deren Komponenten sowie die Anerkennung ihres Rechts auf ihre vorherige, informierte Zustimmung in bezug auf den Zugang zu genetischen Ressourcen in ihren Gebieten und dem damit verbundenen traditionellen Wissen. Dies beinhaltet auch das Recht den Zugang zu verwehren. Der Prozess zur Erlangung der vorherigen und informierten Zustimmung muss in Übereinstimmung mit dem Gewohnheitsrecht indigener Völker und ihren traditionellen Praktiken erfolgen. Außerdem lehnen sie Patente auf jegliche Formen des Lebens ab.
Ein internationales Regime darf sich nach Meinung indigener Völker nicht ausschließlich an Elementen des Rechts auf intellektuelles Eigentum und Instrumenten und Prozessen der Konvention über die biologische Vielfalt (CBD), der Weltorganisation über Intellektuelles Eigentum (WIPO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN (FAO) und der Welthandelsorganisation (WTO) orientieren, sondern muss Menschenrechtsstandards wie sie im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der ILO Konvention 169 verankert sind, sowie das Gewohnheitsrecht indigener Völker, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zu Artikel 8(j) und bestehende Ethikkodes berücksichtigen. Hierbei beziehen sie sich auf eine Empfehlung der zweiten Sitzung des Permanenten Forums zu indigenen Angelegenheiten, in der die Aufstellung eines ethischen Kodes zu Bioprospektion gefordert wird, um Biopiraterie zu verhindern und den Respekt für das kulturelle und intellektuelle Erbe indigener Völker zu sichern. Diese Empfehlung sprach auch Fortunato Turpo, Vertreter des Permanenten Forums, in seinem statement im Plenum am 04. Dezember an, und er wies außerdem auf die Empfehlung des Forums hin, eine drei-jährige Arbeitsgruppe unter dem Dach des Forums zu schaffen, die sich mit Fragen der freien, vorherigen und informierten Zustimmung und Forschungsrichtlinien beschäftigen soll.
Streitpunkt zwischen den Regierungen und den indigenen Völkern bleibt nach wie vor die Frage der nationalen Souveränität über genetische Ressourcen, die sich in den angestammten Gebieten indigener Völker befinden. So haben nach zähen Debatten auch Regierungen wie Kanada eingeräumt, dass indigene Völker zwar das Recht über ihr traditionelles Wissen und auf ihre vorherige informierte Zustimmung bzgl. des Zugangs zu diesem mit genetischen Ressourcen verbundenen Wissen haben, aber die Regierungen behalten sich das Recht auf die genetischen Ressourcen und die vorherige informierte Zustimmung in bezug auf den Zugang zu diesen Ressourcen vor, auch wenn diese sich in den angestammten Gebieten indigener Völker befinden. Hier wird eine Trennung zwischen traditionellem Wissen und genetischen Ressourcen vorgenommen, während nach indigenem Verständnis genetische Ressourcen untrennbar mit dem damit assoziiertem traditionellen Wissen verbunden sind.
In begrenztem Maß sind einige der Forderungen des IIFB in die Empfehlung zum internationalen Regime eingegangen, die von der ABS Arbeitsgruppe auf der siebten Vertragsstaatenkonferenz (COP 7) im Februar 2004 in Kuala Lumpur vorgelegt wird. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Positionen der Regierungsvertreter und insbesondere der kontroversen Punkte -
- bleibt ein Großteil des Textes der Empfehlung in Klammern und wird in Kuala Lumpur erneut diskutiert werden müssen. Der Passus über die Anerkennung und den Schutz der Rechte indigener und lokaler Gemeinschaften über ihr mit genetischen Ressourcen assoziiertes traditionelles Wissen, steht ohne Klammer, jedoch wird diese Anerkennung insofern eingeschränkt, als sie der nationalen Gesetzgebung der Länder in denen diese Gemeinschaften leben, untergestellt ist. Indigene Völker werden nicht als Rechtsträger tituliert, dennoch ist ein winziger Fortschritt erkennbar, wenn sie nun nicht mehr einfach unter der Gruppe der Interessensträger ("stakeholders") subsumiert werden, sondern die Formulierung "indigene und lokale Gemeinschaften und alle relevanten Interessensträger" verwendet wird. Diese Formulierung entstammt dem Entwurf eines Aktionsplans zu Capacity-Building für den Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsaufteilung (siehe unten).
Der Forderung auch Menschenrechtsinstrumente in die Liste der Elemente eines internationalen Regimes aufzunehmen, wurde nicht nachgekommen. Die Empfehlung beinhaltet schließlich, dass die COP 7 der ABS Arbeitsgruppe das Mandat erteilen möge, in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe zu Artikel 8(j) ein internationales Regime auszuarbeiten und zu verhandeln.
Ein weiterer wichtiger Punkt der Agenda der ABS Arbeitsgruppe war die Diskussion über Maßnahmen, die Länder mit Nutzern genetischer Ressourcen zu ergreifen hätten, um sicherzustellen, dass die vorherige informierte Zustimmung der Länder, die genetische Ressourcen besitzen und zur Verfügung stellen, angemessen befolgt und eingeholt wird. Diese Diskussion geht auf die Endphase der Verhandlung der Bonner Richtlinien während der sechsten Vertragsstaatenkonferenz zurück und wurde ausgelöst durch das Ungleichgewicht zwischen den Verpflichtungen, die den Nutzern und den Lieferanten von genetischen Ressourcen auferlegt werden. Man kann sagen, dass die Bonner Richtlinien den Schwerpunkt auf die Maßnahmen und Verpflichtungen zur Entwicklung von nationalen ABS Systemen auf Seiten der "Lieferantenländer" legen, mit dem Ziel den Zugang zu genetischen Ressourcen zu erleichtern. Als Gegengewicht wurde der Artikel 16(d) in die Bonner Richtlinien aufgenommen, der Maßnahmen und Verpflichtungen auf Seiten der Nutzerländer beinhaltet, die gewährleisten sollen, dass die Rechte der Lieferantenländer, insbesondere auf vorherige informierte Zustimmung in bezug auf den Zugang und den Nutzen genetischer Ressourcen, berücksichtigt werden.
Wesentlicher Bestandteil dieser Diskussion ist die Frage der Enthüllung der Quelle bzw. Herkunft einer genetischen Ressource und ob eine solche Enthüllung verbindlich sein muss im Rahmen eines Antrags auf das intellektuelle Eigentumsrecht zu einer Ressource, d.h. insbesondere im Rahmen eines Patentantrages. Die meisten Länder des Südens und der Gruppe der megadiversen Länder sprachen sich für eine verbindliche Enthüllung der Herkunft einer genetischen Ressource als Vorbedingung für die Erteilung eines Patentes aus. Während manche Länder des Nordens bereits eine solche Klausel in ihrem Patentrecht enthalten (Norwegen und bedingt auch das Europäische Patentamt) plädieren andere Staaten, insbesondere die USA, für eine freiwillige Enthüllung der Herkunft. Die WIPO hat zu diesem Thema eine technische Studie vorgelegt, die verschiedene internationale Instrumente zum intellektuellen Eigentumsrecht (intellectual property right = IPR), inklusive der WIPO Modell Provisions, Patentrechte und -verträge, die UPOV Konvention, sowie das Abkommen über handelsbezogene intellektuelle Eigentumsrechte (TRIPs) der Welthandelsorganisation (WTO), im Hinblick auf ihre Vorgaben zur Enthüllung untersucht. Es stellte sich heraus, dass die nationalen und internationalen Vorgaben stark voneinander abweichen und weiterer Klärungsbedarf herrscht. Der Punkt der Enthüllung soll auch Eingang in das internationale Regime finden und wird mitunter im Rahmen der Revision des TRIPs Abkommens diskutiert, das möglicherweise in diesem Punkt ergänzt werden wird.
Für die Vertreter der indigenen Völker ist in diesem Zusammenhang das Thema der vorherigen informierten Zustimmung der "Lieferantenländer" von genetischen Ressourcen relevant und umstritten, sehen sie sich doch selbst oft als solche Lieferanten, deren Rechte an solchen Ressourcen und Ansprüche auf ihre rechtmäßigen Vorteile aus dem Nutzen dieser Ressourcen meist nicht genügend berücksichtigt werden. Deshalb fordern sie die Anerkennung ihres Rechts auf ihre vorherige informierte Zustimmung in bezug auf den Zugang zu ihrem traditionellem mit genetischen Ressourcen assoziiertem Wissen. Kurz: PIC also nicht nur für die Vertragsstaaten, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, sondern auch für indigene Völker bzgl. ihres Wissens sowie den damit verbundenen genetischen Ressourcen in ihren Gebieten. Die Lobbyarbeit des IIFB war insofern erfolgreich, als die entsprechende Empfehlung der ABS Arbeitsgruppe zum Thema Maßnahmen zur Gewährleistung der vorherigen informierten Zustimmung, nicht nur Maßnahmen zur Gewährleistung der vorherigen informierten Zustimmung von Lieferanten- und Ursprungsländern genetischer Ressourcen, sondern auch für die vorherige informierte Zustimmung indigener und lokaler Gemeinschaften, die traditionelles Wissen zur Verfügung stellen, fordert.
Die Frage der Enthüllung der Herkunft genetischer Ressourcen und dem damit verbundenen Wissen ist wiederum für indigene Völker entscheidend, da eine verbindliche Enthüllung der Herkunft von traditionellem, mit einer genetischen Ressource verbundenen, Wissen als Bedingung für die Erteilung eines Patentes, indigene und lokale Gemeinschaften als Träger von traditionellem Wissen und ihren Beitrag zur möglichen Nutzung und Weiterentwicklung einer Ressource benennt und anerkennt. Damit wird eine Grundvoraussetzung geschaffen für die Beteiligung der jeweiligen indigenen Gemeinschaft an den aus der Nutzung entstehenden Vorteilen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage andiskutiert, ob traditionelles Wissen als "prior art" angesehen bzw. anerkannt werden kann. Gemäß einer Erklärung der WIPO wird prior art generell als ein Wissenskörper verstanden, der der Öffentlichkeit vor dem Datum der Einreichung eines Patentantrages zugänglich war (WIPO Standing Committee on the Law of Patents, SCP/4/2 para.11 (Sept. 25, 2000).
Dies wirft die Frage auf, ob nur niedergeschriebenes traditionelles Wissen als "prior art" gelten kann, oder auch mündlich überliefertes. Weiterhin bedeutet die Anerkennung von traditionellem Wissen als "prior art" zwar, dass auf das traditionelle, mit einer genetischen Ressource verbundene Wissen kein Patent angemeldet werden kann, es bedeutet aber auch, dass traditionelles Wissen als Gemeingut verstanden wird, wogegen sich indigene Völker als Rechtsträger über ihr traditionelles Wissen wehren. Zu oft ist traditionelles Wissen in den Besitz der Öffentlichkeit gelangt, weil die vorherige informierte Zustimmung indigener Völker für den Zugang zu diesem Wissen nicht eingeholt wurde. Die Empfehlung der ABS Arbeitsgruppe lässt diese Fragen weitgehend offen bzw. die entsprechenden Paragraphen in Klammern und vertagt damit die weitere Klärung auf die Vertragsstaatenkonferenz.
Weitere Themen der Arbeitsgruppe waren die Klärung der Verwendung von Begriffen und Definitionen und der Bedarf an capacity-building zur Umsetzung der Bestimmungen der Konvention in bezug auf Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechter Vorteilsaufteilung, insbesondere der Bonner Richtlinien. Letzterer Tagungsordnungspunkt basierte auf dem Bericht eines Experten Workshops, auf dem der Entwurf eines Aktionsplans zu capacity-building bearbeitet wurde, der der Arbeitsgruppe zur weiteren Diskussion und Verabschiedung bei der siebten Vertragsstaatenkonferenz vorgelegt wurde. Dieser Entwurf eines Aktionsplans enthält positive und wichtige Elemente für indigene Völker. Abgesehen davon, dass er die Formulierung "indigene und lokale Gemeinschaften und alle relevanten Interessensträger" einführt, nennt er indigene und lokale Gemeinschaften als Anbieter bzw. Durchführende von capacity-building Maßnahmen - und nicht nur als solche deren Kapazitäten gestärkt werden müssen - und weist auf ihr spezifisches Wissen in diesem Zusammenhang hin.
Des weiteren zählt die Klärung und Anerkennung der etablierten Rechte und Forderungen indigener und lokaler Gemeinschaften über genetische Ressourcen und damit verbundenes traditionelles Wissen zu den Kernbereichen, in denen kapazitätsstärkende Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Der Entwurf eines Aktionsplans nimmt damit einige Punkte auf, die von indigenen Vertretern während der letzten Sitzung der ABS Arbeitsgruppe in Bonn vorgebracht wurden, als sie auf die Notwendigkeit der Stärkung der Kapazität der Vertragsstaaten in bezug auf existierende und entstehende internationale Standards zu den Rechten indigener Völker hinwiesen. Die Empfehlung der ABS Arbeitsgruppe zu diesem Tagungsordnungspunkt ermutigt "Vertragsstaaten und Regierungen für die volle und effektive Teilnahme indigener und lokaler Gemeinschaften und aller relevanten Interessensträger an der Entwicklung und Durchführung nationaler Pläne und Strategien zur Kapazitätsförderung zu sorgen" (inoffizielle Übersetzung).
Ein Thema das sich durch alle Tagungsordnungspunkte der Arbeitsgruppe und damit auch der von ihr verabschiedeten Empfehlungen zog, ist die effektive und volle Partizipation indigener Völker an der Umsetzung der Bestimmungen und Artikel der Konvention, insbesondere der Artikel und Bestimmungen zum Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechter Vorteilsaufteilung und den Prozessen zur Erarbeitung weiterer Standards und Instrumente zu ABS. Obwohl die Notwendigkeit und das Recht indigener Völker auf eine effektive Teilnahme bereits in verschiedenen vorherigen Empfehlungen der Vertragsstaatenkonferenzen verankert ist und sich auch in den Empfehlungen dieser zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe widerspiegelt, wurde in der Unterarbeitsgruppe II der ABS Arbeitsgruppe dennoch das Rederecht der Vertreter indigener Völker bzw. des IIFB eingeschränkt und sie hatten erst nach einiger Lobbyarbeit mit dem Vorsitzenden und mancher Regierungsvertreter die Möglichkeit, sich effektiv und gemäß dem Status des IIFB als Berater der Vertragsstaaten (siehe Entscheidung V/16 der COP 5) einzubringen.
Wichtig für die Vertreter der indigenen Völker bzw. des IIFB ist und bleibt im Rahmen der Verhandlungen der ABS Arbeitsgruppe die Verknüpfung mit den Diskussionen, Verhandlungen und Ergebnissen der Arbeitsgruppe zu Artikel 8(j), denn nach wie vor besteht die Gefahr, dass das Tempo und die Ergebnisse der ABS Arbeitsgruppe, die Verhandlungen im Rahmen der Arbeitsgruppe zu Artikel 8(j) überholen und letztere nicht gebührend berücksichtigt werden. Dies wurde gefördert durch die Tatsache, dass die ABS Arbeitsgruppe vor der 8(j) Arbeitsgruppe tagte und ihre Empfehlungen verabschieden konnte, bevor die 8(j) Arbeitsgruppe die Gelegenheit hatte die entsprechenden Themen zu diskutieren, obwohl die zeitliche Nähe beider Sitzungen auf der anderen Seite, die Teilnahme indigener Vertreter an beiden Arbeitsgruppen erleichterte.
Die dritte Sitzung der Arbeitsgruppe zu Artikel 8(j) und verwandten Bestimmungen fand also vom 08. bis 12. Dezember 2003, in Montreal, unmittelbar im Anschluss an die Sitzung der ABS Arbeitsgruppe statt. Zur Vorbereitung auf die Arbeitsgruppensitzung traf sich wie üblich das Internationale Indigene Forum zu Biodiversität (IIFB) am 06. und 07. Dezember in Montreal.
Das Treffen des IIFB begann am 6. Dezember mit der Annahme der Tagungsordnung, die im Vorfeld zirkuliert wurde, der Vorstellung der Teilnehmer und einer Einführung zur Tagungsordnung der Arbeitsgruppensitzung durch Paola Deda vom CBD Sekretariat. Sie sprach von den finanziellen Problemen, welche die Arbeit des Sekretariats behindern und unter anderem auch Auswirkungen auf die Qualität des zusammengesetzten Berichts über Situation und Tendenzen in bezug auf traditionelles Wissen hatten (siehe unten). Wie in vorherigen Sitzungen der Arbeitsgruppe würden auch diesmal zwei indigene Vertreter als Co-Vorsitzende in den beiden Unterarbeitsgruppen zugelassen werden. Sie hob außerdem die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit dem Permanenten Forum hervor.
Nach dieser Einführung, präsentierten verschiedene indigene Teilnehmer zusammenfassende Berichte zu relevanten Punkten der Arbeitsgruppensitzung:
Am Nachmittag gab es Einführungen zu den vier zentralen Punkten der Tagungsordnung der Arbeitsgruppensitzung:
Der zusammengesetzte Bericht soll die aktuelle Situation und Tendenzen in bezug auf traditionelles Wissen erfassen und beinhaltet eine Zusammenstellung der Gründe für den Verlust von traditionellem Wissen, von Problemen existierender Maßnahmen und Gesetzgebung zum Erhalt dieses Wissens, von Maßnahmen zur Anerkennung von traditionellem Wissen, sowie entsprechende Empfehlungen. Der Bericht wurde nur kurz vorgestellt und seine mangelnde Qualität, insbesondere was einige der regionalen Berichte betrifft, auf denen dieser Bericht basiert, erwähnt.
Die Richtlinien für die Durchführung von Kultur-, Sozial- und Umweltverträglichkeitsstudien in bezug auf geplante Entwicklungsprojekte in indigenen Gebieten wurden bereits in der vorherigen Sitzung der 8(j) Arbeitsgruppe im Januar 2002 behandelt, mit dem Ergebnis, dass sie von der sechsten Vertragsstaatenkonferenz (COP 6) lediglich als Empfehlungen verabschiedet wurden. Allerdings hatte die COP 6 entschieden, dass die 8(j) Arbeitsgruppe in ihrer nächsten Sitzung einen neuen Entwurf der Richtlinien erarbeiten soll. Einem Aufruf des CBD Sekretariats folgend, hatte AIPP (Asia Indigenous Peoples Pact) die Punkte des IIFB, die während der letzten Sitzung der 8(j) Arbeitsgruppe vorgebracht wurden, zusammengetragen und an das Sekretariat geschickt, so dass sie in der Erarbeitung des neuen Entwurfs berücksichtigt werden könnten. Obwohl manche dieser Punkte im neuen Entwurf, der nun vorgelegt wurde, aufgegriffen wurden, stellt er jedoch eine wesentlich schwächere Version des Entwurfs von 2002 dar, weshalb manche Elemente des alten Entwurfs in den neuen zurückgeholt werden sollten. Außerdem zog das IIFB die Möglichkeit in Betracht, für verbindliche Richtlinien zu plädieren anstatt sie als freiwillige Richtlinien stehen zu lassen.
Zum Thema sui generis Systeme zum Schutz traditionellen Wissens gab es eine allgemeine Einführung mit dem Hinweis darauf, das dieses Thema wohl eines der wichtigsten der Arbeitsgruppensitzung sein würde. Die Position indigener Völker, dass die aktuellen Systeme zum Schutz intellektuellen Eigentums (Patentrechte, Bestimmungen der Weltorganisation zu intellektuellem Eigentum (WIPO)), Abkommen zu handelsbezogenen intellektuellen Eigentumsrechten der Welthandelsorganisation (WTO TRIPs) etc.) keinen angemessenen Schutz von traditionellem Wissen bieten, wurde unterstrichen. Die Haltung der meisten indigenen Völker diesbezüglich ist, dass traditionelles Wissen am ehesten durch das vielen indigenen Völkern eigene Gewohnheitsrecht geschützt werden kann und dass dies anerkannt werden sollte. In diesem Zusammenhang, wie auch schon in den Diskussionen der ABS Arbeitsgruppe, ist das Thema der vorherigen informierten Zustimmung von entscheidender Bedeutung.
Zum Punkt partizipative Mechanismen wurde auf die offiziellen Dokumente der Arbeitsgruppe hingewiesen, die Mechanismen der Teilnahme indigener Völker an der Umsetzung der Konvention und an Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität auf nationaler und internationaler Ebene erörtern. Es war hierbei wichtig, die entsprechenden Empfehlungen der Arbeitsgruppe dahingehend zu analysieren und zu stärken, so dass sie die Positionen indigener Völker bzgl. des Maßes, der Art und der Möglichkeiten einer solchen Teilnahme reflektieren.
Nach der Vorstellung dieser Berichte teilten sich die Teilnehmer in 4 Gruppen auf, die jeweils eines der Themen näher erörterten, Positionen abstimmten und gleichzeitig entsprechende Textbausteine für die Eröffnungsdeklaration des IIFB entwerfen sollten. Am Sonntag den 07. Dezember wurde die Arbeit in den vier Gruppen fortgesetzt und deren Ergebnisse im Plenum am Nachmittag vorgetragen. Die wichtigsten Punkte des IIFB bzgl. der vier Themen finden sich in der Eröffnungsdeklaration wieder. Es wurde außerdem die Strategie für die Teilnahme während der Arbeitsgruppensitzung, sowie Strategien zum Lobbying mit Regierungsvertretern diskutiert und festgelegt, und die beiden Co-Vorsitzenden gewählt. Als Abschluss dieser Sitzung des IIFB wurde eine Zusammenfassung des Vorbereitungsprozesses für die 7. Vertragsstaatenkonferenz, die im Februar 2004 in Kuala Lumpur, Malaysia tagt/e, vorgetragen. Weiterhin wurde ein Redaktionsteam für die Erarbeitung der Eröffnungsdeklaration gewählt und beschlossen, dass sich das IIFB während der Woche jeweils morgens und abends vor und nach den offiziellen Sitzungen treffen würde.
An der dritten Sitzung der 8(j) Arbeitsgruppe nahmen etwa 240 Regierungsvertreter aus 84 Ländern teil, neben den Vertretern indigener Völker und ihrer Organisationen, sowie Vertretern von Internationalen und Nicht-Regierungsorganisationen. Die Ergebnisse dieser Sitzung finden sich in neun Empfehlungen wieder und werden auf der 7. Vertragsstaatenkonferenz vorgelegt. In der Eröffnungssitzung trug das IIFB seine Deklaration vor, in der die Ergebnisse der Vorbereitungstagung zum Ausdruck kamen (siehe Anhang). Nach den Statements verschiedener Vertreter wurde beschlossen, dass die Arbeitsgruppe ihre Arbeit in zwei Unterarbeitsgruppen aufteilen würde. Die Unterarbeitsgruppe I beschäftigte sich mit den Themen: zusammengesetzter Bericht, Richtlinien für Verträglichkeitsstudien, Technologietransfer und den Empfehlungen des Permanenten Forums; die Unterarbeitsgruppe II mit den Themen: partizipative Mechanismen, sui generis Systeme und GURTs.
Die Beteiligung der Vertreter indigener Völker an den Diskussionen zu all diesen Tagungsordnungspunkten war beachtlich, sowohl in Qualität als auch in Quantität, was zur Folge hatte, dass manche Regierungsvertreter ihr Unbehagen bzgl. einer derartigen Beteiligung ausdrückten. Die Vorsitzenden jedoch wiesen diese Bedenken zurück und erinnerten die Regierungsvertreter an die Entscheidungen, die sie selbst verabschiedet hatten, welche die volle und effektive Teilnahme indigener Völker unterstützen. Sie bekräftigten, dass eine solche Teilnahme weiter gefördert werden sollte.
1.1. Zusammengesetzter Bericht zu Situation und Tendenzen in bezug auf traditionelles Wissen, Innovationen und Praktiken indigener und lokaler Gemeinschaften von Relevanz für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung biologischer Vielfalt
Das CBD Sekretariat und das World Conservation Monitoring Centre (UNEP), die für die Erstellung des Berichts verantwortlich waren, stellten das entsprechende Dokument vor. Wie bereits erwähnt, basiert dieser Bericht auf regionalen Berichten, die von internationalen Consultants erstellt wurden, die aufgrund mangelnder Finanzmittel nur drei Wochen für die regionalen Berichte zur Verfügung hatten. Entsprechend mangelhaft ist die Qualität einiger dieser Berichte ausgefallen, was von Vertretern der Regierungen und ebenso des IIFB angemerkt wurde, die deshalb die Einrichtung einer Expertengruppe mit indigener Beteiligung zur Überarbeitung des Berichts forderten. Das IIFB wies außerdem auf die geringe Beteiligung indigener Völker an der Erarbeitung des Berichts hin und betonte die Bedeutung von Seminaren und Workshops, in denen indigene Vertreter ihre Beiträge zur Überarbeitung direkt einbringen könnten.
Kanada schlug in bezug auf diesen Tagungsordnungspunkt vor, dass ein Aktionsplan zum Erhalt von traditionellem Wissen erarbeitet wird. Dieser Vorschlag traf auf Kritik von Seiten anderer Regierungen, die dies als voreilig erachteten. Dennoch enthält die entsprechende Empfehlung an die COP, neben Maßnahmen zur Überarbeitung und Verbesserung des Berichts, vorläufige Elemente für einen solchen Aktionsplan. Es ist nun an den indigenen Organisationen zu sehen, ob die Erstellung eines solchen Aktionsplans unterstützungswürdig ist und welches die Vorgehensweise hierfür sein soll. Ein anderer Aspekt im Zusammenhang mit dem zusammengesetzten Bericht ist die Notwendigkeit für ethische Verhaltenskodes, die in der Erforschung traditionellen Wissens berücksichtigt werden müssen. Dies ist ein Thema, das auch in anderen Zusammenhängen, in der ABS Arbeitsgruppe und dem Permanenten Forum diskutiert wurde. Außerdem muss die vorherige informierte Zustimmung indigener Völker als Grundbedingung für jegliche Aktivitäten zur Sammlung von Informationen zu indigenem Wissen gewährleistet werden.
1.2 Richtlinien zur Durchführung von Umwelt-, Sozial- und Kulturverträglichkeitsstudien in bezug auf geplante Entwicklungsprojekte, die möglicherweise Auswirkungen auf die heiligen Stätten, Ländereien und Wassergebiete, die von indigenen und lokalen Gemeinschaften bewohnt und/oder benutzt werden
Wie schon im Abschnitt zum Vorbereitungstreffen des IIFB erwähnt, wurde dieses Thema bereits während der letzten Sitzung der 8(j) Arbeitsgruppe behandelt. Damals wurde entschieden, dass es genügen würde, einige Ergänzungen in bezug auf kulturelle und soziale Aspekte zu den bereits von SBSTTA erarbeiteten Richtlinien zu Umweltverträglichkeitsstudien zu machen und es nicht notwendig sei, neue Richtlinien zu erarbeiten. Nichtsdestotrotz entschied die COP 6, dass die 8(j) Arbeitsgruppe neue Richtlinien erarbeiten sollte, und ein Entwurf derselben wurde nun vorgestellt. Das IIFB erarbeitete nun auf der Basis des neuen Entwurfs und der Analyse von AIPP, Textänderungen, die Formulierungen des vorherigen Entwurfs von 2002 aufgriffen, mit dem Ziel, diesen neuen Entwurf im Hinblick auf die Anerkennung indigener Rechte, insbesondere des Rechts auf vorherige informierte Zustimmung, zu stärken. Es wurde eine komplette Überarbeitung dieses Entwurfs vom IIFB vorgestellt und unter allen Teilnehmern verteilt, was entscheidend zur Anerkennung des Beitrages des IIFB beitrug. Diese Überarbeitung und Textvorschläge konzentrieren sich neben PIC auf die Anerkennung des Gewohnheitsrechts indigener Völker, die Erarbeitung von lokalen Entwicklungsplänen durch indigene Gemeinden selbst, den Schutz und die Kontrolle von traditionellem Wissen, Mechanismen zur Streitschlichtung, Transparenz und rechtliche Aspekte.
Was heilige Stätten betrifft, exponierten das IIFB und RAIPON (Russian Association of Indigenous Peoples of the Far North) die vielfältigen Bedrohungen durch Ressourcenausbeutung, die Errichtung von Nationalparks etc. Manche Regierungen sprachen sich für Register und Datenbanken von heiligen Stätten zu deren Schutz aus, was vom IIFB abgelehnt wurde, da diese mit der Natur solcher Stätten unvereinbar sind.
Die Empfehlung an die COP zu den Richtlinien, denen der Mohawk Name Akwé:Kon ("alles in Schöpfung") Richtlinien gegeben wurde, beinhaltet:
In bezug auf Entwicklungsprojekte, für die diese Richtlinien gelten, sind die Vertragsstaaten aufgefordert eine größtmögliche Transparenz der Informationen zu jeglichen geplanten Projekten zu gewährleisten und indigene Gemeinschaften zu unterstützen, so dass sie ihre eigenen Entwicklungspläne erstellen können. Der Entwurf der Richtlinien bezieht sich an mehreren Stellen auf die freie, vorherige und informierte Zustimmung (FPIC) indigener und lokaler Gemeinschaften, sagt allerdings, dass die Frage, ob FPIC im Prozess der Verträglichkeitsstudien erhalten wurde, nur dann berücksichtigt werden muss, wenn dies die nationale Gesetzgebung fordert. Internationale Standards werden somit außer Acht gelassen. Trotz einiger Schwächen in der Formulierung, ist es positiv zu bewerten, dass die Erarbeitung dieser Richtlinien erneut aufgegriffen wurde und es ist wichtig, dass diese bekannt gemacht werden und von indigenen Organisationen weiter untersucht werden.
1.3 Technologietransfer
Es wurde bei der Besprechung der Tagungsordnung beschlossen, einige offene Themen der neunten Sitzung von SBSTTA aufzugreifen. Das Thema Technologietransfer wurde deshalb in der Unterarbeitsgruppe I kurz diskutiert und basierte auf einem Textvorschlag des Co-Vorsitzenden, der den entsprechenden Empfehlungsentwurf von SBSTTA aufgriff und dahingehend ergänzte, dass das Arbeitsprogramm zu Technologietransfer und Zusammenarbeit, das Wissen und die Innovationen indigener Völker berücksichtigen, und Mechanismen beinhalten soll, die garantieren, dass dieser Transfer in vollem Respekt der Rechte indigener Völker geschieht.
1.4 Empfehlungen des UN Permanenten Forums zu indigenen Angelegenheiten
Alle Regierungsdelegierten begrüßten die Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsgruppe und dem Permanenten Forum und sprachen sich für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Sekretariat der CBD und dem Forum aus. Dies ist ein wichtiger Aspekt, denn er eröffnet die Möglichkeit einer intensiveren Beziehung zwischen der Konvention und den UN Organismen, die sich direkt mit den Angelegenheiten indigener Völker beschäftigen.
Neben diesem allgemeinen Geist der Zusammenarbeit wurden verschiedene Empfehlungen des Permanenten Forums zu Fragen der Umwelt genauer analysiert und diskutiert und als Empfehlungen an die COP aufgegriffen. Darunter:
2.1. Partizipative Mechanismen
Die Vertragsstaaten drückten ihre Bereitschaft aus, die Teilnahme indigener Völker nicht nur in dieser Arbeitsgruppe, sondern auch in anderen Instanzen der CBD zu unterstützen. Die Teilnahme auf nationaler Ebene wurde diskutiert, wobei die Bedeutung der Unterstützung der Teilnahme indigener Völker an der Vorbereitung von CBD Sitzungen und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse durch die Vertragsstaaten unterstrichen wurde.
Ebenso wurde die Beteiligung auf internationaler Ebene diskutiert, wobei die Möglichkeit eines größeren zeitlichen Zwischenraums zwischen den jeweiligen Treffen der CBD angesprochen wurde, die es indigenen Völkern erlauben würde, sich angemessener auf die Tagungen vorzubereiten. Weiterhin wurde die Einrichtung eines freiwilligen Fonds zur Finanzierung und damit Erleichterung der Teilnahme indigener Völker diskutiert, für den Normen von der COP, in Zusammenarbeit mit indigenen Vertretern, entwickelt werden müsste. Die COP wird außerdem darum gebeten, dem Sekretariat das Mandat zu erteilen, den thematischen Focal Point zu Artikel 8(j) im Rahmen des Clearing House Mechanismus in Gang zu setzen.
Trotz einiger Einwände von Seiten mancher Regierungsvertreter in bezug auf die volle Beteiligung indigener Völker im CBD Prozess, haben die Entwicklungen und Ergebnisse der Arbeitsgruppe eine erhöhte Bereitschaft der CBD und einiger Vertragsstaaten zur Unterstützung der Teilnahme indigener Völker gezeigt, auch wenn hier einige der Vorhergehensregelungen in Erinnerung gerufen wurden, die eine solche Beteiligung in manchen Instanzen, wie SBSTTA und der COP einschränken. In bezug auf die nationale Ebene ist es wichtig herauszustellen, dass die Vertragsstaaten und Geldgeber sich nicht nur für Maßnahmen für eine größere Beteiligung aussprechen, sondern auch die notwendigen Finanzmittel dafür zur Verfügung stellen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Vertragsstaaten angehalten sind, genauere Informationen zur Beteiligung indigener Völker an der Umsetzung der Konvention auf nationaler Ebene zu liefern. Diese Forderung wurde in bezug auf andere Themen wiederholt, denn es stellt ein erhebliches Problem für die Arbeit des CBD Sekretariat dar, dass die Vertragsstaaten oft unzureichende Informationen senden.
2.2. Sui generis Systeme
Dies war vielleicht der komplexeste Punkt der Tagungsordnung der Arbeitsgruppe. In der Vergangenheit hatten indigene Völker verschiedene Aspekte der Frage, wie traditionelles Wissen rechtlich geschützt werden könnte, hervorgehoben. Es wurde der inter-generationelle und kollektive Charakter von traditionellem Wissen betont, was bedeutet, dass aktuelle Systeme zum Schutz von intellektuellem Eigentum nicht geeignet sind, da sie meist individuelle Rechte und Erfindungen schützen. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Frage wem dieses Wissen gehört: das IIFB sagte, den nationalen Autoritäten das Recht zuzugestehen über den Zugang zu indigenem Wissen zu entscheiden, stellt eine klare Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung indigener Völker dar, da sie als Träger dieses Wissens allein das Recht haben, den Zugang zu diesem Wissen zu gewähren oder abzulehnen. Es wurde von indigener Seite außerdem betont, dass das Gewohnheitsrecht indigener Völker anerkannt werden muss, denn es beinhaltet wichtige Elemente zum Schutz von traditionellem Wissen. Ein weiteres Element ist die Notwendigkeit, die freie, vorherige und informierte Zustimmung indigener Völker in bezug auf den Zugang und die Nutzung ihres traditionellen Wissens zu gewährleisten. Das IIFB betonte außerdem, das eine Reduzierung dieser Diskussion auf bereits existierende Systeme der WIPO oder der WTO, die Möglichkeiten der Erforschung alternativer Systeme deutlich einschränke. In diesem Zusammenhang tauchte auch die Frage nach der Nützlichkeit von Registern und Datenbanken zur Erfassung von traditionellem Wissen auf und das IIFB betonte, dass es von den betroffenen Gemeinden selbst entschieden werden muss, ob solche Instrumente sinnvoll und brauchbar sind und sie müssen die Kontrolle über solche Datenbanken etc haben. Entgegen dieser Meinung, sprachen sich einige Länder für solche Datenbanken und Register auf nationaler Ebene aus, damit die nationale Souveränität über dieses Wissen unterstützend.
Das Thema Zugang zu traditionellem Wissen und intellektuelle Eigentumsrechte wurde bereits in der ABS Arbeitsgruppe diskutiert, in der indigene Vertreter einen kleinen Fortschritt in bezug auf ihr Recht auf vorherige informierte Zustimmung erzielen konnten, auch wenn dieses Recht der nationalen Gesetzgebung unterstellt bleibt. Das IIFB schlug deshalb eine Formulierung vor, die neben der nationalen Gesetzgebung auch internationale Standards und Verpflichtungen als Eckpunkte für die Gewährleistung der vorherigen informierten Zustimmung indigener Völker nennt. Diese Formulierung bleibt in dem Text der entsprechenden Empfehlung an die COP jedoch in Klammern. In diesem Zusammenhang steht auch die Frage des grenzüberschreitenden Charakters von traditionellem Wissen, da es einem Volk gehören kann, das in mehreren Ländern beheimatet ist oder von verschiedenen Völkern geteilt werden kann. Ungeklärt bleibt auch die Frage des traditionellen Wissens, das bereits enteignet wurde. Das IIFB betonte, dass es notwendig ist, die Zustimmung indigener Völker für die weitere Nutzung dieses Wissens, das sich nun ex situ, also außerhalb ihrer Gemeinden befindet, einzuholen.
Grundsätzlich und trotz dieser vorhersehbaren Meinungsverschiedenheiten, war die Haltung der Vertragsstaaten gegenüber den Perspektiven indigener Völker zu diesem Thema wesentlich respektvoller als in der Vergangenheit. Die Entwicklung von sui generis Systemen zum Schutz von traditionellem Wissen, die gleichzeitig mit nationalen und internationalen Rechtssystemen und den Rechten indigener Völker kompatibel sind, ist eine schwierige und langwierige Aufgabe. Wenn vor einigen Jahren noch das bloße Erwähnen indigener Rechte in dieser Diskussion bereits den frontalen Widerstand vieler Vertragsstaaten hervorrief, so wird heute explizit von den indigenen Eigentümern von traditionellem Wissen, von dem kollektiven Charakter dieses Wissens, der Relevanz des indigenen Gewohnheitsrechts und den Bedingungen für die vorherige informierte Zustimmung gesprochen. Es ist daher wichtig, die Ergebnisse und den Geist der konstruktiven Arbeit dieser Arbeitsgruppe auch in andere Foren zu tragen, in denen dieses Thema erörtert wird. Hierbei ist insbesondere die Zusammenarbeit mit der ABS Arbeitsgruppe zu nennen, die in Zusammenarbeit mit der 8(j) Arbeitsgruppe ein internationales Regime zu Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechter Vorteilsaufteilung erarbeiten soll. Auch eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem Permanenten Forum zu diesem Thema ist wichtig und wünschenswert. Die Schaffung einer Arbeitsgruppe unter dem PF zur Erörterung dieses Themas, einschließlich einer Revision der Bonner Richtlinien, wäre ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Außerdem bedarf es der Unterstützung, auch finanziell, der Arbeit auf diesem Gebiet auf der lokalen, nationalen und regionalen Ebene, um es indigenen Organisationen zu ermöglichen, ihre eigenen Vorschläge zu erarbeiten und einzubringen.
2.3. GURTs
Die Diskussion zum Thema "Terminator Technologien" (Genetic use restriction technologies /GURTs) basierte auf einem Bericht einer technischen Expertengruppe, die sich im Februar 2003 traf, um die möglichen Auswirkungen dieser Technologien auf Kleinbauern, indigene und lokale Gemeinschaften und die Rechte der Bauern (Farmer`s Rights) zu diskutieren. In diesem Bericht überwiegt die Liste der potentiell negativen Auswirkungen auf Umwelt, Artenvielfalt, traditionelles Wissen und Praktiken und die Subsistenz von Kleinbauern und indigenen und lokalen Gemeinschaften. Die Empfehlung an die COP ist daher, das Testen und Kommerzialisieren dieser Technologien nicht zu erlauben, zumindest solange keine genaueren und ausreichenden Informationen zu den möglichen negativen Auswirkungen vorliegen. Die Empfehlung der Expertengruppe ruft die Vertragsstaaten und Regierungen außerdem dazu auf, indigene und lokale Gemeinschaften zu konsultieren und Informationskampagnen durchzuführen, die es indigenen und lokalen Gemeinschaften und Kleinbauern ermöglichen, an Entscheidungen zu GURTs teilzunehmen. Dieser Bericht wurde vom IIFB positiv bewertet und es wurde als dringlich erachtet, dass er von der COP 7 behandelt wird. In seiner neunten Sitzung im November 2003 hat SBSTTA allerdings auf Druck von Kanada, Neuseeland, Argentinien und Brasilien, entschieden, die Behandlung dieses Themas auf die achte Vertragsstaatenkonferenz 2006 zu vertagen. Dies ist angesichts der enormen Auswirkungen, die das Testen und Kommerzialisieren dieser Technologien haben kann, unhaltbar, weshalb das IIFB auf eine Verhandlung des Themas bei der nächsten COP im Februar 2004 in Kuala Lumpur drängte. Es ist wahrscheinlich, dass das Thema Terminator Technologien ein Punkt der Tagungsordnung der nächsten Sitzung der 8(j) Arbeitsgruppe sein wird.
Im Abschlussplenum lobten der Sekretär der CBD und der Vorsitzende der Arbeitsgruppe die Arbeit der Delegierten, insbesondere der indigenen Vertreter und sagten, dass die Arbeitsgruppe zu Artikel 8(j) als Modell für andere Verhandlungen zum Thema Umwelt und Biodiversität dienen könnte.
Das IIFB unterstrich die Punkte, die nach wie vor problematisch bleiben, wie die Anerkennung des Gewohnheitsrechts und der vorherigen informierten Zustimmung und begrüßte auf der anderen Seite den Fortschritt in bezug auf die Diskussion von sui generis Systemen, in die nun auch Modelle außerhalb des konventionellen System zum Schutz von individuellem Eigentum Eingang finden. Des weiteren unterstrich das IIFB die Bedeutung der vollen und effektiven Beteiligung indigener Völker an den Verhandlungen und die Notwendigkeit, die Schaffung indigener Netzwerke zu unterstützen.
Sabine Schielmann (INFOE) und Patricia Borraz (ALMACIGA)
Aktualisiert (Mittwoch, den 20. April 2011 um 23:33 Uhr)